Embryolab informiert in Zusammenarbeit mit dem spezialisierten Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig über eine IVF Behandlung im EU-Ausland und die Kostenübernahme durch die Krankenkasse.
Im Gegensatz zu dem einschränkenden deutschen Embryonenschutzgesetz, ist die griechische Gesetzgebung für Reproduktionsmedizin eines der liberalsten Gesetze in Europa.
Dies eröffnet Paaren und Einzelpersonen vielseitige Wege, ihren Traum von einem Kind Wirklichkeit werden zu lassen. So verfügen wir hier in Griechenland bei Embryolab heute über Behandlungsmöglichkeiten wie IVF/ICSI, Eizellspende, Präimplantationsdiagnostik, Leihmutterschaft usw.
Aus diesem Grund finden auch immer mehr Paare und Einzelpersonen aus allen Ländern ihren Weg zu Embryolab.
Paaren aus Deutschland wird empfohlen, sich im Vorfeld der Behandlung ebenfalls über eine Kostenerstattung im Rahmen ihrer Krankenversicherung zu informieren.
Embryolab und den Paaren steht dafür der in diesem Bereich Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig dafür zur Verfügung und informiert:
Behandlung im Ausland
Gesetzlich Krankenversicherte sind gemäß § 13 Abs. 4 SGB V grundsätzlich berechtigt, sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz im Wege der Kostenerstattung behandeln zu lassen. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe des Betrages, den die Krankenkasse in Deutschland zu tragen hätte. Privat Krankenversicherte können sich im europäischen Ausland behandeln lassen im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihres Krankenversicherungsvertrages und gemäß der Dienstleistungsrichtlinie des europäischen Rechts.
Deutsches Recht findet Anwendung
Grundlage für die Erstattung der Behandlungskosten ist für beide Versicherungen jedoch nicht das Recht des ausländischen Staates, sondern das deutsche Recht. Die Gesetze in Europa sind höchst unterschiedlich, weil die Frage, wann das Leben beginnt, sehr differenziert beantwortet wird. Dieses bedeutet in Deutschland im Bereich der künstlichen Befruchtung, daß das Embryonenschutzgesetz (ESchG) eingehalten werden muß.
Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) gilt
Eizellspende verboten
Es wird empfohlen, sich von einem erfahrenen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Text: Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig, Münster – Hamburg